Grundsteuerbescheide und Grundsteuerhebesätze
Voraussichtlich zum Jahresbeginn 2025 erhalten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde Neufahrn i.NB einen Bescheid der Gemeindeverwaltung über die ab dem 01.01.2025 zu entrichtende Grundsteuer.
Hierzu sollten Sie - falls Sie die Höhe der Grundsteuer als fehlerhaft ansehen – folgendes wissen:
Der künftige Grundsteuerbescheid der Gemeinde beinhaltet erstmals die neue Bewertung der Grundsteuer durch das Finanzamt zum 01.01.2025 nach der gesetzlich vorgeschriebenen neuen bayerischen Bewertungsmethode. Die Gemeinde berechnet die neue Grundsteuer nach dem vom Finanzamt Landshut übermittelten Grundsteuermessbetrag.
Das Finanzamt Landshut hat diesen Grundsteuermessbetrag nach den von Ihnen über ELSTER bzw. in Papierform übermittelten Daten zu Ihrer Immobilie bzw. nach geschätzten Werten berechnet. Sie müssten hierzu einen Bescheid erhalten haben bzw. wird Ihnen dieser noch vom Finanzamt Landshut zugestellt werden.
Wenn Sie Fragen zu der vom Finanzamt Landshut durchgeführten Grundsteuerbewertung haben oder Unrichtigkeiten vermuten, wenden Sie sich bitte ausschließlich an das für Sie zuständige Finanzamt Landshut.
Die in der Gemeinde Neufahrn i.NB ab 01.01.2025 gültigen Hebesätze wurden inzwischen vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 17.12.2024 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A: 330 v. H. (wie bisher)
Grundsteuer B: 280 v. H. (bisher 330 v. H.)
Die Bekanntmachung finden Sie hier. Die Grundsteuerhebesatzsatzung ab 01.01.2025 können Sie hier einsehen. Die bisherigen Hebesätze verlieren aufgrund der neu erlassenen Hebesatzsatzung zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit.
Bitte beachten Sie, dass
- die Gemeinde Neufahrn i.NB keinen Einfluss auf die Grundsteuerbewertung bzw. die Höhe des Grundsteuermessbetrags hat und
- der Grundsteuermessbetrag nicht die Grundsteuer darstellt, welche ab dem 01.01.2025 von der Gemeinde Neufahrn i.NB erhoben wird, sondern dass Sie für Ihre eigenen Vorwegberechnungen den ab 01.01.2025 geltenden Grundsteuermessbetrag für Ihr Grundstück mit dem zutreffenden Hebesatz von 330 v. H. bzw. 280 v. H. multiplizieren müssen.